Totally Wicked, ein bedeutender E-Zigaretten Produzent aus Großbritannien, hat Klage gegen den Artikel 20 der Europäischen Tabakprodukte-Direktive (TPD) erhoben. Die Firma wurde am Donnerstag, dem 1. Oktober, vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen einer öffentlichen Anhörung gehört.
Im Verlauf dieser Anhörung waren die verschiedenen Parteien aufgerufen, ihre jeweiligen Positionen vor den Richtern und dem Generalanwalt [da weiß ich nicht so genau, was das ist] darzulegen und auf deren Fragen zu antworten. Der Generalanwalt ist jetzt beauftragt, einen Bericht zu erstellen, den er am 17. Dezember 2015 vorlegen soll. Das Urteil müsste dann zu Beginn des Jahres 2016 gesprochen werden.
Peter Becket ist nach Luxemburg gefahren und hat uns einige Informationen über den Verlauf dieser Anhörung übermittelt. Die Schwerpunkte dabei geben keinen Hinweis auf die schlussendliche Entscheidung, werfen aber doch ein Licht darauf, dass die im Großherzogtum ansässige Institution diesem Fall zurückhaltend gegenübersteht.
Laut dem Briten wurde der Anwalt von Totally Wicked von einem Mitglied des Gerichts schon unterbrochen, bevor er auch nur seine Einleitung vollständig vortragen konnte. Großbritannien, Spanien, Frankreich und die drei Institutionen (Kommission, Rat und Parlament) hätten darauf beharrt, der Artikel 20 sei vollkommen rechtmäßig, und hätten gewünscht, die Sache abzuweisen. Im Verlauf der Diskussionen habe die Kommission von „Babys“ gesprochen, die nach dem Trinken von E-Liquid gestorben seien, und mehrere Beteiligte seien auf die Gateway-Theorie zu sprechen gekommen, die den Weg von der E-Zigarette zum Tabakkonsum beschreibt.
Schließlich wies der Generalanwalt, indem er auf das Zentrum der von der britischen Firma aufgebrachten Problematik einging, darauf hin, sein Eindruck sei – im Gegensatz zu dem, was der Hersteller von E-Zigaretten behaupte -, dass der Artikel 20 die E-Zigarette weniger stark einschränke als den Tabak.
Für Totally Wicked stellen die Verfügungen im Artikel 20 der TPD in der Tat „eine unverhältnismäßige Behinderung des freien Waren- und Diensthandelsverkehrs sowie eine ungleichgewichtige Konkurrenz gegenüber den Tabakprodukten dar, was nicht den europäischen Gleichheitsprinzipien entspricht, und verstößt gegen die Grundrechte der Hersteller von E-Zigaretten“.